Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

03.03.2021 | Nationale Steuerberatung

Aktuelle Rechtslage

Nach aktueller Rechtslage können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 € netto sofort abgeschrieben werden. Bei teureren Wirtschaftsgütern können die Kosten nur in Höhe der Abschreibung verteilt über die Nutzungsdauer geltend gemacht werden.

Finanzverwaltung schafft Ausnahmeregelung für digitale Wirtschaftsgüter

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ermöglicht die Finanzverwaltung nun eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter unabhängig von der 800 €-Grenze. Ermöglicht wird dies durch die Annahme einer fiktiven Nutzungsdauer von einem Jahr. Nach dem kürzlich veröffentlichten BMF-Schreiben gilt die Ausnahmeregelung sowohl für

  • Kosten für Computerhardware (z.B. Laptop, Docking-Station, externe Speicher, etc.) als auch
  • Software zur Dateneingabe und –verarbeitung (inkl. ERP-Systeme).

Die Regelung greift außerdem nicht nur für in 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter. Digitale Wirtschaftsgüter die in früheren Jahren angeschafft wurden, sind ebenfalls begünstigt. Bei ihnen kann der steuerliche Restbuchwert in 2021 vollständig abgeschrieben werden.

Ähnliche Beiträge

Privatnutzung des Firmenwagens

Privatnutzung des Firmenwagens

Immer wieder kommt es mit den Finanzämtern zum Streit über die Besteuerung eines privaten Nutzungsvorteils aus der Überlassung eines Firmenwagens. Der BFH hat hier in einer aktuellen Entscheidung noch einmal die Grundsätze aufgezeigt. Ausgangsfall war ein...

Die Späth Steuerberatungsgesellschaft mbH befindet sich vom
24.12.2025 bis einschließlich 06.01.2026 im Weihnachtsurlaub.
In dieser Zeit bleibt unsere Kanzlei geschlossen.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien frohe Feiertage
und einen guten Start ins neue Jahr 🎄✨
Ab dem 07.01.2026 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.