Immer wieder kommt es mit den Finanzämtern zum Streit über die Besteuerung eines privaten Nutzungsvorteils aus der Überlassung eines Firmenwagens. Der BFH hat hier in einer aktuellen Entscheidung noch einmal die Grundsätze aufgezeigt.
Ausgangsfall war ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Dieser gab an, den ihm zur Verfügung gestellten Firmenwagen ausschließlich für betriebliche, nicht jedoch für private Zwecke zu nutzen.
Der BFH stellte klar: Ob der Steuerpflichtige dienstliche Fahrzeuge, welche zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat nutzt, ist für die Besteuerung des Nutzungsvorteils unerheblich.
Die Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt, oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt damit nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Diese Grundsätze gelten auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen Pkw aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarungen auch zur Privatnutzung überlässt.