Erleichterungen für freiwillige Helfer in Impfzentren

03.03.2021 | Nationale Steuerberatung

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – die Übungsleiterpauschale. D. h. entsprechende Vergütungen für die freiwillige Tätigkeit bleiben bis zu einer Höhe von 3000 € steuerfrei.

Wer sich wiederum in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale i.H. von 840 € in Anspruch nehmen.

Hinweis: Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dabei können jedoch auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner. Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden) handeln.

Ähnliche Beiträge

Privatnutzung des Firmenwagens

Privatnutzung des Firmenwagens

Immer wieder kommt es mit den Finanzämtern zum Streit über die Besteuerung eines privaten Nutzungsvorteils aus der Überlassung eines Firmenwagens. Der BFH hat hier in einer aktuellen Entscheidung noch einmal die Grundsätze aufgezeigt. Ausgangsfall war ein...